Nachteilsausgleich

Das Behindertengleichstellungsgesetz verlangt, dass Menschen mit Behinderung in der beruflichen Grundbildung gleiche Chancen haben. Im Falle einer Behinderung oder Beeinträchtigung besteht die Möglichkeit eines Nachteilsausgleichs.

Nachteilsausgleich während der Lehre

Die betroffenen Lernenden können zusammen mit der gesetzlichen Vertretung ein Gesuch für einen Nachteilsausgleich einreichen. Das Gesuchformular muss bis am 30. April des ersten Lehrjahres bei der zuständigen Stelle des Lehrortskantons (Kanton, in welchem die lernende Person den Lehrbetrieb hat) eingereicht werden. Der Antrag wird durch die entsprechende Stelle im Lehrortskanton bearbeitet und beurteilt.

Nachteilsausgleich für das Qualifikationsverfahren

Unabhängig vom Nachteilsausgleich während der beruflichen Grundbildung, können betroffene Lernende ein Gesuch um Nachteilsausgleich für das Qualifikationsverfahren einreichen. Das Gesuchformular ist zusammen mit der Anmeldung zum Qualifikationsverfahren oder bis spätestens am 30. November des letzten Lehrjahres einzureichen.